Kapitalverlust und Überschuldung
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken. Überschuldung bedeutet, dass die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Beide Zustände lösen Handlungspflichten des Verwaltungsrats aus.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Verwaltungsrat einen Liquiditätsplan erstellen und Sanierungsmassnahmen prüfen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und durch eine zugelassene Revisorin prüfen zu lassen.
Bestätigt sich die Überschuldung, ist das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gläubiger im ausreichenden Umfang Rangrücktritte erklären. Wer zu lange zuwartet, haftet persönlich.
Verwandte Begriffe
- Rangrücktritt — Beim Rangrücktritt erklärt ein Gläubiger, im Konkursfall erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt zu werden.
Stand: August 2026, geprüft gegen die konsolidierten Gesetzestexte auf Fedlex. Diese Erläuterung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; massgebend ist Ihr konkreter Sachverhalt.
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