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Begriff · Art. 725b Abs. 4 OR

Rangrücktritt

Was ist Rangrücktritt?

Beim Rangrücktritt erklärt ein Gläubiger, im Konkursfall erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt zu werden. Damit lässt sich eine Überschuldungsanzeige an das Gericht abwenden, ohne dass Geld fliesst.

Erforderlich ist, dass Gläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden. Der Rangrücktritt muss den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen. In der Praxis erklärt ihn meist der Hauptaktionär auf sein Darlehen. Die Forderung bleibt bilanziert, wird aber im Anhang als im Rang zurückgetreten ausgewiesen.

Der Rangrücktritt beseitigt die Überschuldung wirtschaftlich nicht, er verschafft nur Zeit für die Sanierung. Ohne Sanierungskonzept verschiebt er das Problem lediglich.

Verwandte Begriffe

  • Kapitalverlust und Überschuldung — Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken.

Stand: August 2026, geprüft gegen die konsolidierten Gesetzestexte auf Fedlex. Diese Erläuterung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; massgebend ist Ihr konkreter Sachverhalt.

Fragen zu Rangrücktritt?

Zwanzig Minuten mit einem der Partner genügen meist, um zu klären, wie der Begriff auf Ihre Situation anzuwenden ist.

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