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Begriff · Art. 727a Abs. 2 OR

Opting-out

Was ist Opting-out?

Opting-out bezeichnet den Verzicht einer Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision. Zulässig ist er, wenn das Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigt und sämtliche Gesellschafter zustimmen.

Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden und gilt nur für künftige Geschäftsjahre. Er bleibt in den Folgejahren bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Schwelle überschritten, lebt die Revisionspflicht wieder auf.

In der Praxis verzichten die meisten kleinen GmbH und AG auf die Revision. Das spart Kosten, nimmt aber auch eine externe Kontrolle weg, was bei mehreren Gesellschaftern oder bei Bankfinanzierung ein Nachteil sein kann.

Verwandte Begriffe

  • Eingeschränkte Revision — Die eingeschränkte Revision ist die kleinere der beiden gesetzlichen Prüfungsarten in der Schweiz.

Stand: August 2026, geprüft gegen die konsolidierten Gesetzestexte auf Fedlex. Diese Erläuterung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; massgebend ist Ihr konkreter Sachverhalt.

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